BGH-Urteil zur Bestimmtheit der Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft
Haike Opitz, Rechtsanwältin der Kanzlei DAMERAU in Berlin, fasst für Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2007, – Az. II ZR 73/06 – zusammen:
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2005 – Az. II ZR 354/03 – ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu nachträglichen Beitragserhöhungen gemäß § 707 BGB (Nachschüsse) auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden kann, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen.
Bereits in diesem Urteil vom 04.07.2005 hatte der Bundesgerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Nachschüsse im Sinne des § 707 BGB handelt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen. Des weiteren ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer.
Mit Urteil vom 19.03.2007 – Az. II ZR 73/06 – hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob es sich um laufende Beiträge oder Nachschüsse handelt, wenn der Gesellschaftsvertrag folgende Regelung enthält:
“Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforderung der Geschäftsführung, die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern.”
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass es auch bei einer vertraglichen Vereinbarung der Spaltung der Beitragspflicht in eine bezifferte Einlage und in laufende Beiträge nicht genügt, dass der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht ausdrücklich auf den vereinbarten Einlagebetrag begrenzt. Vielmehr muss auch in diesem Fall die über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflicht eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof die der Beurteilung zugrunde liegende gesellschaftsvertragliche Regelung als nicht ausreichend bestimmt angesehen, mit der Folge, dass auf dieser Basis weitere Zahlungen von den Gesellschaftern nicht gefordert und Zahlungspflichten auch nicht durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können.
Betont wurde auch, dass bei nicht ausreichender gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Nachschussverpflichtung aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur im Ausnahmefall begründet werden kann. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass die Gesellschaft ohne weitere Nachschüsse der Gesellschafter aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für so genannte erweiterte Beitragspflichten und für Nachschüsse gleich hohe Anforderungen gelten. Sofern die gesellschaftsvertragliche “Nachschussklausel” nicht hinreichend bestimmt ist, dürfte sich diese höchstwahrscheinlich auch nicht als so genannte Regelung einer verlängerten Beitragspflicht aufrecht erhalten lassen.
Für sanierungsbedürftige Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Folge, dass Anreize gefunden werden müssen, um Anleger zur Leistung der notwendigen – freiwilligen – Sanierungsbeiträge zu veranlassen. Gelingt dies nicht und kann die Fondsgesellschaft deshalb die bestehenden Unterdeckungen nicht ausgleichen, droht eine Kündigung der Darlehensverträge durch die Gläubigerbanken, eine Fälligstellung der Kredite und Inanspruchnahme der Kapitalanleger, und zwar regelmäßig in Höhe eines Vielfachen der ursprünglich angeforderten Nachschussbeträge.