BGH Urteil zur Erfüllung der Aufklärungspflicht des Anlagevermittler durch Prospekt-Aushändigung
Der BGH hat in einem Einzelfall entschieden, dass Anlagevermittler ihre Pflicht zur Aufklärung über die Risiken der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds schon dadurch erfüllen können, dass sie den Interessenten rechtzeitig einen Prospekt aushändigen, der nach Form und Inhalt die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich vermittelt. Anlagevermittler sind in diesem Fall nicht zu einer mündlichen Aufklärung über alle Risiken der Anlage verpflichtet. Dr. Frank T. Grigo, Rechtsanwalt der Kanzlei DAMERAU, fasst für Sie die Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2007 zum Az. III ZR 145 zusammen:
Der Sachverhalt: Der beklagte Anlagevermittler empfahl dem Kläger 1987 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Er händigte ihm den Prospekt aus und forderte ihn auf, diesen in Ruhe durchzulesen und sich erst dann zu entscheiden. Zwei Wochen später besprachen die Parteien weitere sich aus der Beteiligung ergebenden Fragen. Anschließend trat der Kläger dem Immobilienfonds mit einem Anteil von 100.000 DM bei.
Während mit den Immobilien des Fonds zunächst hohe Mieten erzielt wurden, brachen diese später ein. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückzahlung seiner Einlage Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile. Er machte geltend, dass der Beklagte ihn nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe.
Der BGH stellte fest, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage. Der Beklagte hat den Kläger bereits durch die rechtzeitige Aushändigung des Prospektes hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt. Das galt jedenfalls hier, da der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln
Bewertung: Aus der Entscheidung kann nicht geschlossen werden, daß Ansprüche eines Anlegers gegen Vermittler einer Anlage grundsätzlich nicht bestehen. Im Gegenteil gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen Ansprüche der Anleger bejaht wurden. Im Ausgangspunkt ist dabei von Bedeutung, ob die Gegenseite als (bloßer) Anlagevermittler oder als Anlageberater angesehen werden kann. Die Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des .Einzelfalles.
Vermittelt der Anlageberater/Vermittler Immobilien, so bestehen aber in jedem Falle besondere Aufklärungspflichten. Er hat den Anleger über den Wert, die Rentabilität, die steuerliche Begünstigung und die Mieteinnahmen der Immobilie aufzuklären. Falsche Angaben über den Wert des Grundstücks können eine Schadensersatzverpflichtung nach sich ziehen. Sichert der Berater/Vermittler dem Anleger zu, Zinsen und Tilgung würden durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis ausgeglichen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, so haftet er für diese falschen Angaben. Der Anlageberater/Vermittler haftet auch bei falschen Angaben über Steuervorteile oder bei einer Nichtaufklärung über Risiken bei der in Aussicht genommenen Vermietung). Ein Anlageberater oder Anlagevermittler haftet dem beratenen Anleger auf Schadensersatz, wenn er Risiken einer Kapitalanlage abweichend von einem vorher übergebenen Emissionsprospekt darstellt und damit die Belehrungen im Emissionsprospekt relativiert.
Soweit der Vermittler keine sicheren Informationen über die Bonität des Anbieters und über die Sicherheit einer bestimmten Kapitalanlage hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht befugt, diese Kapitalanlage als absolut sicher zu bezeichnen. Er ist vielmehr verpflichtet, dem Interessenten zu offenbaren, dass seine positive Meinung über diese Kapitalanlage eine subjektive Einschätzung ist, die nicht auf objektiven Informationen beruht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berater/Vermittler je nach Anlageform unterschiedlich stark ausgeprägte Aufklärung-, Informations- und Nachforschungspflichten besitzt. Hebt der Berater/Vermittler aber eigene Sachkunde oder besonderes persönliches Vertrauen heraus, so kann sich der insofern schutzbedürftigere Anleger darauf auch berufen.
Es bestehen daher je nach Einzelfallgestaltung Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Anlagevermittlern. Es bedarf jedoch einer klaren Beweislage.