BGH-Urteil zur Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen unter Berücksichtigung von Bankgeheimnis und Datenschutz
Oliver Wichmann, Rechtsanwalt, Kanzlei Bonow & Kollegen, Berlin, hat für Sie das BGH-Urteil und seine Folgen zusammen gefasst:
Nachdem in der Vergangenheit einige Oberlandesgerichte, so insbesondere das OLG Frankfurt am Main, noch die Auffassung vertreten hatten, dass das Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz mitunter der Wirksamkeit einer Abtretung von Darlehensforderungen entgegenstehen können, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27. Februar 2007 (Az. XI ZR 195/05, ZIP 2007, 619 ff.) festgestellt, dass ein Kreditinstitut eine Darlehensforderung wirksam abtreten kann, auch wenn es hierfür die Daten des Darlehensnehmers weitergeben muss.
Im entschiedenen Fall hatte die darlehensgebende Bank ihre Forderungen gegen die Darlehensnehmer an die Klägerin abgetreten und übermittelte hierzu Informationen über das Vertragsverhältnis an die Klägerin. Dieser mögliche Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat jedoch nach Ansicht des BGH keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abtretung. Es wird weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Abtretungsverbot begründet. Für ein vertragliches Abtretungsverbot bedarf es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien. Diese Voraussetzung erfülle das Bankgeheimnis nicht.
Die Abtretung des Kreditinstitutes verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 134 BGB. Zum Einen ist ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis nicht strafbewährt. Zum Anderen sieht der BGH ein Abtretungsverbot als Bestandteil des Bankgeheimnisses nicht als Gewohnheitsrecht an. Ein möglicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz bleibt nach der Auffassung des entscheidenden Senates unbeachtlich, da dieses kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellte.
Die Verletzung des Bankgeheimnisses kann jedoch im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht des Kreditinstitutes auslösen. Gleichwohl kann das BGH-Urteil lediglich als Teilerfolg der Banken gewertet werden, da der BGH – ohne dies im Detail näher auszuführen – ausdrücklich darauf hinwies, dass das Urteil nicht als Freibrief für die Banken verstanden werden kann, Verstöße gegen das Bankgeheimnis vorzunehmen. Im Einzelfall könne – so der BGH – trotz Wirksamkeit der Abtretung, hierin gleichwohl ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht der Bank liegen, welcher einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch des Kunden nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründet. Konkrete Kriterien, wann diese die Schadensersatzpflicht auslösende Schwelle übertroffen wird, nannte der BGH jedoch nicht.
Der BGH befasste sich auch weiterhin mit dem Widerrufsrecht des Bürgen und verneint ein solches, da der Bürge seine Bürgschaftserklärung in den Praxisräumen eines Darlehensnehmers abgegeben hat. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alte Fassung (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) jedoch nur bei Abgabe einer Erklärung am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, nicht jedoch das Ansprechen am Arbeitsplatz eines Dritten, der zu dem Arbeitsplatz des Verbrauchers keine Verbindung aufweist.
(BGH-Urteil vom 27. Februar 2007, XI ZR 195/05)
Oliver Wichmann, Rechtsanwalt, Kanzlei Bonow & Kollegen, Berlin
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