Entscheidung des BGH zur Haftung von mittelbar beteiligten Gesellschaftern
Der nachfolgende Artikel stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Sollte in einer konkreten Angelegenheit Beratungsbedarf bestehen, empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwaltes.
Entscheidung des BGH zur Haftung von mittelbar beteiligten Gesellschaftern
Haike Opitz, Rechtsanwältin der Kanzlei Damerau, Berlin, fasst für Sie das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2008, Az. XI ZR 468/07 wie folgt zusammen:
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2008 – Az. XI ZR 468/07 – lag ein Fall zugrunde, in welchem die Anleger dem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht unmittelbar, sondern über einen sogenannten Gesellschaftstreuhänder beigetreten sind. Die Beitrittserklärungen haben die Kapitalanleger nicht selbst abgegeben, sondern die Gesellschaftstreuhänderin – eine zur Rechtsberatung nicht befugte Person – zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt. Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages sollte die Treuhänderin ihre Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil halten, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Treugeber handeln. Die Fondsgesellschaft nahm verschiedene Darlehen auf.