Neuregelung zu Grundstücksgeschäften von BGB-Gesellschaften
Der nachfolgende Artikel stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Sollte in einer konkreten Angelegenheit Beratungsbedarf bestehen, empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwaltes.
Haike Opitz, Rechtsanwältin der Kanzlei DAMERAU, Berlin, informiert über die gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte von BGB-Gesellschaften
Tatsächlich hat dieses Urteil zu einer regionalen Rechtszersplitterung geführt. Grundbuchämter haben das vorgenannte Urteil entweder ignoriert oder Eintragungsanträge unter Verweis auf dieses Urteil mit Zwischenverfügungen belegt bzw. zurückgewiesen. Zum Teil haben Beschwerdegerichte versucht, rechtliche Brücken zu bauen, in dem sie z. B. die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen der Handelnden im Hinblick auf die Gesellschafter der GbR oder bezüglich deren Vertretungsberechtigung forderten.
Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert. Mit Datum vom 18.06.2009 wurde beschlossen, dass bei Eigentumseintragungen einer BGB-Gesellschaft stets auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Damit wurde klargestellt, dass trotz des geänderten Verständnisses von der Rechtsnatur einer BGB-Gesellschaft und der hieraus folgenden Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit an der bisherigen Eintragungspraxis festgehalten wird.
Sollte also bei einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GbR aufgrund eines insolventen Grundbuch-Statthalters (Grundbuch- oder Gesellschaftstreuhänder) die Notwendigkeit einer Neuordnung bestehen, bleibt aus unserer Sicht nur eine praktikable Möglichkeit: Bei größeren Gesellschaften verbietet sich aufgrund des Verlustes der Handlungsfähigkeit eine Direkteintragung aller Gesellschafter. Erbfälle oder Nichterreichbarkeit von einzelnen Gesellschaftern ließen Änderungen im Grundbuch zu einer jahrelangen Hängepartie werden. Der zwingende Anfall von Grunderwerbsteuer hindert den Austausch des insolventen Treuhänders gegen einen Neuen. Die Installation eines Gesellschaftstreuhänders verbunden mit der Direkteintragung einer zur Vermeidung des Anfalls von Grunderwerbsteuer erforderlichen Anzahl von Gesellschaftern „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ist daher das von uns empfohlene Mittel.
Zahlreiche Fondsgesellschaften haben bereits entsprechende Beschlüsse gefasst und so von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.