Urteil gegen Dr. Görlich – Die Folgen

Urteil gegen Dr. Görlich

Wie bereits berichtet, ist es der Gestrim gelungen, ein nunmehr rechtskräftiges Urteil des Kammergerichtes gegen Herrn Dr. Wolfgang Görlich wegen der Forderungen eines darlehensgebenden Immobilienfonds aus dem Treuhandpool zu erwirken.

Verständlicherweise fragen sich jetzt die Gesellschafter der übrigen sogenannten darlehensgebenden Immobilienfonds, ob auch ihre Rechte gegen Herrn Dr. Görlich gewahrt sind. Hier kann die Gestrim die Gesellschafter beruhigen, denn sie hat für die seinerzeit benannten weiteren darlehensgebenden Immobilienfonds, die von ihr vertreten werden, Mahnbescheide gegen Herrn Dr. Wolfgang Görlich zur Hemmung der Verjährung erwirkt. Der Versuch, mit Herrn Dr. Wolfgang Görlich eine „Musterklagevereinbarung“ abzuschließen, ist leider gescheitert. Dabei hätte ein Immobilienfonds gegen Herrn Dr. Görlich geklagt und das Urteil wäre dann für die übrigen darlehensgebenden Immobilienfonds und Herrn Dr. Görlich bindend gewesen. Herr Dr. Görlich hat diesem Verfahren nicht zugestimmt.

Da das gerichtliche Verfahren auch für die übrigen, von der Gestrim vertretenen darlehensgebenden Immobilienfonds eingeleitet ist, sind die Ansprüche jedenfalls gewahrt. Zudem ist es der Gestrim gelungen, Herrn Dr. Wolfgang Görlich zur Hemmung der Verjährung eine Einredeverzichtserklärung bis zum Ende des Jahres 2009 abzuringen, so dass das weitere Vorgehen sorgfältig geplant werden kann.

Bevor weitere, Kosten auslösende Verfahren betrieben werden, ist zunächst zu prüfen, ob das Urteil des Kammergerichtes auch auf die übrigen Immobilienfonds anwendbar ist. Wesentlicher ist jedoch die Frage, ob die Rechtsstreite auch wirtschaftlich sinnvoll sind, also ob sie auch zu einer Zahlung durch Herrn Dr. Wolfgang Görlich führen.

Daher betreibt die Gestrim für den obsiegenden Immobilienfonds eingehend die Zwangsvollstreckung gegen Herrn Dr. Wolfgang Görlich. Nicht zuletzt auch deshalb, um Erkenntnisse über die Vermögenslage des Herrn Dr. Wolfgang Görlich zu erlangen, die zur Beurteilung des Nutzens der anderen Klagen zwingend erforderlich sind. Was nützt einem Immobilienfonds ein Titel gegen Herrn Dr. Görlich, der dann doch nicht zum Ausgleich der Forderung führt?

Die Gesellschafter der darlehensgebenden Immobilienfonds können sich daher sicher sein, dass sich die Gestrim für ihre Rechte einsetzt, ohne jedoch hierbei die wirtschaftliche Lage der Fonds außer Acht zu lassen.

Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.