Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe zur Haftung treuhänderisch beteiligter Kapitalanleger
Haike Opitz, Rechtsanwältin der Kanzlei DAMERAU in Berlin, kommentiert für Sie das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.09.2007, Az. 17 U 34/06:
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte sich ein Kapitalanleger mittelbar über einen sogenannten Gesellschaftstreuhänder an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
Die Zeichnungssumme sollte zu 20 % aus Eigenkapital und 80 % aus Fremdkapital aufgebracht werden, wobei das Fremdkapital über eine Kapitallebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Endfinanzierung des Anlagevorhabens wurden schließlich Darlehensverträge über insgesamt ca. 50 Mio. DM abgeschlossen. Die Treuhänderin hat in der Folge die Ansprüche des Kapitalanlegers aus der Kapitallebensversicherung an die endfinanzierende Bank abgetreten. Der Kapitalanleger leistete sodann mittels Einzugsermächtigung direkte Zahlungen an die endfinanzierende Bank.
Das OLG Karlsruhe hat zunächst entschieden, dass die Darlehensverträge zur Endfinanzierung des Anlagevorhabens ungeachtet der Abtretung der Lebensversicherung und trotz Direktzahlungen des Anlegers an die Bank allein mit der Immobilienfondsgesellschaft abgeschlossen worden seien, der Kapitalanleger also nicht als Vertragspartner haftet.
Darüber hinaus hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass sich eine Haftung des Kapitalanlegers auch nicht aus § 128 HGB analog ergibt, da dieser eben nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden sei, sondern lediglich über den Gesellschaftstreuhänder eine sogenannte „wirtschaftliche Beteiligung“ erworben habe.
Auf den ersten Blick könnte das Urteil des OLG Karlsruhe für Fondsanleger, die sich nicht direkt, sondern über einen sogenannten Gesellschaftstreuhänder an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt haben, die Hoffnung begründen, selbst nicht für die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen einstehen zu müssen.
Bevor jedoch übereilt Feststellungsklagen gegen die finanzierenden Banken erhoben werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden:
1. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist nicht rechtskräftig. Laut Auskunft des Bundesgerichtshofes wurde hiergegen Revision eingelegt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof auch ausdrücklich zugelassen.
2. In seiner Entscheidung beruft sich das OLG Karlsruhe zwar auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nämlich auf den Beschluss des BGH vom 17.07.2007, Az. XI ZR 9/06 (richtig muss es wohl heißen: 17.04.2007). Allerdings wurde in dieser Entscheidung nicht über die Haftung eines mittelbar beteiligten Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft nach § 128 HGB analog entschieden, sondern lediglich die Frage geklärt, ob der dort streitgegenständliche Darlehensvertrag vom Fonds oder vom Anleger abgeschlossen worden ist; im Übrigen hat sich der BGH in dieser Entscheidung darauf zurückgezogen, dass die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nicht vorliegen und die Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem formalen Grund zurückgewiesen.
3. Der BGH hatte bereits – Urteil vom 02.07.2001, Az. II ZR 304/00 – den Fall einer treuhänderischen Beteiligung zu entscheiden. Zwar ging es dort um den Widerruf einer mittelbaren Beteiligung eines Kapitalanlegers nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Allerdings hat der BGH dort ausgeführt:
„Ungeachtet der Tatsache, dass vertragliche Beziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft bestehen und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, sein Anteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der Treuhandgesellschaft für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung nicht außer Betracht bleiben, dass nach dem Treuhandvertrag und der Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die Fondsgesellschaft die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwischen die Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondsbeteiligung, insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlich Miteigentum der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft. Diese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringenden Leistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistenden Monatsraten und sonstigen Beträgen auf ein Treuhandsonderkonto des Fonds einzuzahlen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Fondsgesellschaft zu erbringen.“
Da der BGH bereits in dieser Entscheidung nicht auf die formalen Vertragsbeziehungen, sondern auf das „wirtschaftlich Gewollte“ abgestellt hat, ist damit zu rechnen, dass auch bei der Frage der Haftung nicht lediglich formale Rechtspositionen berücksichtigt, sondern eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden wird. In diesem Zusammenhang dürfte beachtlich sein, dass zwar bei Treuhandverhältnissen grundsätzlich im Außenverhältnis nur der Treuhänder in Anspruch genommen werden kann, in Fällen mittelbarer Fondsbeteiligungen der mittelbar beigetretenen Kapitalanleger jedoch regelmäßig wirtschaftlich die Stellung eines unmittelbar beigetretenen Gesellschafters erlangen sollte. Grundsätzlich war die persönliche Haftung der mittelbar beigetretenen Kapitalanleger als Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Steuervorteile gerade gewollt.
4. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den Vertragsverhältnissen zwischen Treugeber (Kapitalanleger) und Treuhänder (Gesellschaftstreuhänder) regelmäßig eine Freistellung des Treuhänders für die von ihm aufgrund seiner Gesellschafterstellung eingegangenen Verbindlichkeiten vorgesehen ist. Sollte die Rechtssprechung des OLG Karlsruhe vom Bundesgerichtshof bestätigt werden, stünde es den Banken frei, die jeweiligen Treuhänder zu verklagen und im Wege der Zwangsvollstreckung diesen Freistellungsanspruch des Treuhänders gegen den Kapitalanleger zu verwerten. Wirtschaftlich müssten die Kapitalanleger also auch bei einer Verneinung der direkten Haftung nach § 128 HGB analog für die von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Verbindlichkeiten einstehen. Sie könnten lediglich einen Zeitgewinn für sich verbuchen.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen dürfte durch die Entscheidung des OLG Karlsruhe zumindest eine gewisse Rechtsunsicherheit für die finanzierenden Banken begründet worden sein, die in Bankenverhandlungen im Sinne der Kapitalanleger genutzt werden sollte.